1. Behandlung von Angeboten
Unsere Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt und dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergegeben werden. Eine Weitergabe ohne unsere Zustimmung verpflichtetet den Auftraggeber zur Zahlung der Provision in der ursprünglich vereinbarten Höhe, falls der Dritte das Geschäft abschließt.
2. Vertragsabschluss
Mit Abschluss eines notariellen Kaufvertrages bzw. eines Mietvertrages (im folgenden „Hauptvertrag“ genannt) durch unseren Nachweis oder unsere Vermittlung ist zu unseren Gunsten eine Provision verdient und fällig. Wird der Hauptvertrag zu anderen als den ursprünglichen angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies den Provisionsanspruch nicht, sofern der zustande gekommene Hauptvertrag mit angebotenem Geschäft wirtschaftlich gleichwertig ist (z.B. Shares Deal / Asset Deal).
Erfolgt ein Vertragsabschluss ohne unsere Anwesenheit, so ist uns vom Auftraggeber unverzüglich Auskunft über den Vertragspartner und die Vertragskonditionen zu erteilen. Auf unser Verlangen wird der Auftraggeber uns eine Vertragsabschrift überlassen.
3. Provision
Die vom Auftraggeber geschuldete Provisionshöhe im Fall des Abschlusses eines Hauptvertrages ergibt sich aus dem jeweiligen Exposee bzw. Maklervertrag.
Bei Grundstücken erfolgt die Berechnung der Provision auf Basis des vereinbarten Gesamtkaufpreises und aller damit in Verbindung stehender Nebenleistungen. Werden hinsichtlich eines verkauften Grundstücks vertragliche Nebenleistungen vereinbart, welche die wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks betreffen, wie Bau und Architektenleistungen, Generalübernehmer- oder Generalunternehmervertrag (Projektierung), so wird der wirtschaftliche Wert der Projektierung zum Gesamtkaufpreis hinzugerechnet.
Die Provision wird im Fall der Übertragung eines Erbbaurechts aus dem Gesamtkaufpreis und im Fall der Bestellung des Erbbaurechtes aus dem die gesamte Vertragsdauer anfallenden Erbbauzins errechnet.
Werden statt Immobilien Anteile einer Gesellschaft veräußert, bezieht sich die Provision auf deren Gesamtkaufpreis, zuzüglich der in die Kaufpreisberechnung eingeflossenen Unternehmensschulden.
Bei Miet- und Pachtverträgen berechnet sich die Provision aus einem Vielfachen der Monatsnettomiete. Sollte eine Staffelmiete vereinbart sein, so ist die Durchschnittsmiete der vereinbarten Vertragslaufzeit als Berechnungsgrundlage für die Provision maßgebend.
Bei mietfreien Zeiten wird die Miethöhe angesetzt, die im Anschluss an die Mietfreiheit vereinbart ist.
4. Geldwäscheprüfung
Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine Geldwäscheprüfung durchzuführen. Sie verpflichten sich, uns die nach den gesetzlichen Vorgaben hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5. Tätigkeit für den anderen Vertragspartner
Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner des Hauptvertrages entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
6. Haftungsausschluss
Die von uns gemachten Angaben, z.B. Exposee beruhen auf Informationen und Mitteilungen durch Dritte, namentlich durch den Grundstückseigentümer. Eine Gewähr für deren Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit können wir nicht übernehmen.
Sollte sich bei unserer Arbeit dennoch eine Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten ergeben so haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
6.1
Auf Schadensersatz haften wir gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6.2
Die sich aus Zif. 6.1. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht im Falle arglistiger Täuschung bzw. arglistigen Verschweigens oder bei Übernahme einer Garantie.
7. Ersatzansprüche
Vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers, welches das mögliche Entstehen eines Provisionsanspruchs verhindert, berechtigt uns zum Ersatz des sachlichen Aufwandes gegen Einzelnachweis.
8. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für Kaufleute ist Düsseldorf. Der Maklervertrag unterliegt deutschem Recht.
Versionsstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben den Stand Mai 2021.
(c) Konen & Lorenzen Management & Real Estate Solutions GmbH
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